Bereits zu Beginn des Jahres wurde die europäische EbAV-II-Richtlinie im VAG umgesetzt. Neben Anforderungen an Eigenmittel und Governance wurden auch die Auskunftspflichten an Versorgungsanwärter und -empfänger neu geregelt. Die noch ausstehende Verordnung zu den Informationspflichten (VAG-InfoV) wurde nun Ende Juni veröffentlicht. Diese Verordnung gilt einheitlich für Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie bAV-Leistungen erbringen.
In der sogenannten Renteninformation sind u.a. Angaben zum vorhandenen Versorgungskapital und zum Umfang, in welchem dieses garantiert ist, zu zeigen sowie Angaben zu Beiträgen und Kosten der vergangenen zwölf Monate zu machen.
Insbesondere sind Projektionen der Altersvorsorgeleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter anzuführen. Dafür ist ein Elementarszenario darzustellen, bei dem die garantierten Leistungen gezeigt werden. Dies erfolgt sowohl unter Annahme der fortgesetzten Beitragszahlung als auch bei Beitragsfreistellung. Zusätzlich ist eine Projektion gefordert, die entweder als Ertragsszenario oder als Szenario zu einem besten Schätzwert berechnet wird. Während beim Ertragsszenario realistische Einschätzungen der zukünftigen Kapitalerträge zugrunde gelegt werden, werden beim Besten Schätzwert ökonomische Szenarien verwendet. In der praktischen Umsetzung erscheint das Ertragsszenario als die einfachere Variante, wobei die deklarierte Überschussbeteiligung zugrunde gelegt werden kann.
Trägt der Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko, sind spezielle Informationen notwendig. Den gesetzlichen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, in welchen Fällen das Anlagerisiko „teilweise“ durch den Versorgungsanwärter getragen wird. Bei strenger Auslegung trägt der Anwärter durch die Überschussbeteiligung bei allen in Deutschland üblichen Versorgungen über versicherungsförmige Durchführungswege teilweise das Anlagerisiko. Eine weniger strenge Auslegung würde nur die Anwärter dazu zählen, die Begünstigte einer Zusage sind, deren Anlagevermögen vom Versorgungsträger „auf Rechnung und Risiko des Arbeitnehmers“ geführt wird.
Versorgungsanwärtern, die ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen, sind Informationen über das Risikopotenzial mitzuteilen, soweit der Versorgungsträger das Anlagerisiko trägt (§ 4 Abs. 2 VAG-InfoV). Im Vergleich zu anderen Produktinformationsblättern in der privaten Altersvorsorge, wie z.B. den Basisinformationsblättern für Versicherungsanlageprodukte oder den Produktinformationsblättern für Basis- und Riester-Renten, ist hier jedoch keine Angabe einer Risikoklasse erforderlich. Für die Bemessung des Risikopotenzials erscheinen Analysen notwendig, die auf ökonomischen Szenarien basieren.
Da die Verordnung mit dem Tag der Verkündung in Kraft tritt, sind die Versorgungsträger zu einer schnellen Umsetzung aufgefordert.
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