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08.2020

Kurzinfo: Offenlegung von Nachhaltigkeitsaspekten nach ESG-Kriterien ab März 2021 verpflichtend


Im Jahr 2018 legte die EU-Kommission einen Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen, den sogenannten Sustainable Finance Action Plan, vor. Dabei wurden als Teilaspekte die Verpflichtungen von institutionellen Anlegern identifiziert, Nachhaltigkeitskriterien bei Investitionsentscheidungen und Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu berücksichtigen.
Mit der Offenlegungs- bzw. Transparenz-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) wurde im Dezember 2019 geregelt, welche Offenlegungspflichten hinsichtlich der ESG-Nachhaltigkeitskriterien (environmental, social, governance) für Versicherungsunternehmen und –berater in diesem Zusammenhang gelten sollen.  Demnach müssen für die meisten Versicherungsunternehmen und für alle Finanzprodukte ggf. umfangreiche Angaben veröffentlicht werden: Es muss u.a. offengelegt werden, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen oder in der Versicherungsberatung berücksichtigt werden und wie Nachhaltigkeitsfaktoren durch Investitionsentscheidungen ggf. negativ beeinflusst werden. Als Basis für die Offenlegungen auf Unternehmensebene können beispielsweise in den Unternehmen vorhandene Nachhaltigkeitsberichte (sog. CSR-Berichte) oder das von der BaFin veröffentliche „Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ dienen. Darüber hinaus werden zwei Produktkategorien definiert, für die umfangreichere Offenlegungspflichten gelten: Produkte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, und Produkte, die nachhaltige Investitionsziele verfolgen.
Die europäischen Aufsichtsbehörden konsultieren aktuell die konkretisierenden Vorgaben zur Offenlegungsverordnung in Form sogenannter Regulatory Technical Standards (RTS). Dort werden inhaltliche und formale Vorgaben an vorvertragliche und regelmäßige Informationspflichten vorgeschlagen. In Kombination mit Anpassungen an der IDD, nach denen zukünftig auch Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden in die Beratung aufgenommen werden sollen, sowie der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Rahmen der Product Oversight and Governance (POG) ergeben sich spannende Herausforderungen. Im Detail sind jedoch viele Fragen nach wie vor ungeklärt, z.B. hinsichtlich des Zusammenspiels mit der sogenannten Taxonomie (vgl. Verordnung (EU) 2020/852), dem Umgang mit Fondsprodukten, bei denen sich (nur) Teile des Fondsuniversums für die oben genannten Kategorien qualifizieren, oder der konkreten Ausgestaltung der Informationspflichten, obwohl diese in weiten Teilen bereits im März 2021 in Kraft treten werden.


Weitere Informationen:

info@ifa-ulm.de

Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften
Max-Born-Str. 12
89081 Ulm

Wichtige Informationen:

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