Die BaFin hat sich im Juli 2020 im Rahmen der Auslegungsentscheidung zum Thema „Anlageentscheidung im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht (§ 124 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 VAG) “ auch zum Umschichtungsrisiko bei dynamischen Hybridprodukten geäußert. Im Kontext des Liquiditätsrisikos verdeutlicht die BaFin am Beispiel von Umschichtungen dynamischer Hybridprodukte, dass „derartige Liquiditätsrisiken zudem Auswirkungen auf die Kapitalanlageallokation im allgemeinen Sicherungsvermögen haben [können]. Mögliche negative Auswirkungen auf andere Verträge sind zu beobachten und zu quantifizieren. Materielle Nachteile auf die Überschussbeteiligung der übrigen Verträge sind im Zweifel aus Unternehmensmitteln auszugleichen, wenn sie nicht durch andere Maßnahmen, wie zum Beispiel eine geeignete Ausgestaltung von Umschichtungsalgorithmen, vermieden werden können.“
Die BaFin fordert also explizit eine Quantifizierung des Umschichtungsrisikos. Derartige Berechnungen sind im Allgemeinen nur auf Basis stochastischer Analysen sinnvoll möglich. Sowohl im Rahmen von Produktentwicklungsprojekten als auch im Kontext von Fragestellungen aus dem Risikomanagement haben wir hierzu in der Vergangenheit bereits zahlreiche Erfahrungen gesammelt und Handlungsempfehlungen abgeleitet.
Die BaFin erwähnt in Ihrer Äußerung außerdem, dass aus Umschichtungen resultierende nachteilige Auswirkungen durch Anpassungen am Produktdesign reduziert werden können. Hier können sowohl Eingriffe am Allokationsalgorithmus als auch an den verwendeten Fonds in Betracht gezogen werden, aber auch weitergehende Ideen, die das Umschichtungsrisiko vollständig eliminieren. Ob derartige Konstruktionen „nur“ für neu zu entwickelnde Tarifgenerationen oder auch für Bestandsverträge umgesetzt werden können, hängt einerseits von der Art der Modifikation und andererseits von der bestehenden Produktliteratur (z.B. AVB, technische Mitteilungen an die BaFin) ab. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Auslegungsentscheidung wird auch eine Modifikation bereits im Bestand befindlicher Tarifgenerationen – unter entsprechender Kommunikation mit der BaFin – denkbar, insbesondere wenn die Produktcharakteristik (z.B. das ursprüngliche Chance-Risiko-Profil) aus Kundensicht im Wesentlichen unverändert bleibt.
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